Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 schreibt unter Art. 36: - Der Gemeinderat ist für die Ortsplanung verantwortlich.
- Der Gemeinderat bestellt eine ständige Planungskommission, die ihn bei der Ausarbeitung des Ortsplans und dessen Anwendung unterstützt. Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wobei die Mehrheit von der Gemeindeversammlung bezeichnet wird.
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