FinanzkommissionGemäss Art. 96 des Gemeindegesetzes vom 25. September 1980 hat die Gemeindeversammlung eine Finanzkommission von mindestens drei Mitgliedern zu wählen. Die Mitglieder werden für die Dauer der Legislaturperiode aus den Aktivbürgern der Gemeinde gewählt. Die Kommission konstituiert sich selbst.
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